Infos

Urlaubsregelung

Allgemeingültige Urlaubsregelung

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Urlaub. 

Urlaub, der nicht bis zum Jahresende genommen wird, verfällt in der Regel . Diese Verfallsregelung hat den Zweck, Druck auf beide Arbeitsvertragsparteien auszuüben, den Erholungsurlaub rechtzeitig durchzuführen. Die Beschäftigten sollen angehalten werden, beim Arbeitgeber den Urlaubsanspruch einzufordern und diesen nicht zu „sammeln“. 
 
Nur in Ausnahmefällen darf der Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden. Die letzte Möglichkeit, diesen Urlaub zunehmen läuft am 31. März bzw. am 31. Mai des Folgejahres ab.

Beispiele für Ausnahmen können sein:

- betriebliche Probleme 
- krankheitsbedingte Ausfallzeiten 

Bei langfristig Erkrankten verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch nach 15 Monaten.

Der Arbeitgeber muss

- zu Beginn des Kalenderjahres dem Arbeitnehmer die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage in diesem Kalenderjahr mitteilen.
- auffordern, den Jahresurlaub rechtzeitig zu beantragen, damit dieser innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann.
- darauf hinweisen, dass der Urlaub bei nicht rechtzeitiger Beantragung am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, den Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen.

Achtung

Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub maximal über 3/5 der Zeit festlegen.
Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen wären das 18 Urlaubstage !!!!
Regenerationstage sind keine Urlaubstage.

Überlastungsanzeige

Durch die tägliche Zunahme von Arbeitsbelastungen, verursacht durch zum Beispiel Personalmangel, Defizite bei der Organisation des Personaleinsatzes oder Überstunden werden Arbeitnehmer im hohen Maße beansprucht.

Es können sich Fehler in der Erledigung der Arbeitsaufgaben einschleichen, die zu einer Gefährdung des Betriebes, der Schutzbefohlenen oder eigenen Gesundheit führen können. Damit Mitarbeitende sich entlasten können, wurde die Überlastungsanzeige eingeführt.

Eine Überlastungsanzeige ist der schriftliche Hinweis an den Arbeitgeber und/oder unmittelbaren Vorgesetzten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation gefährdet ist und Schäden zu befürchten sind. Wichtig dabei ist, dass die kritische Situation ausführlich beschrieben wird.
 
Eine Überlastungsanzeige bietet zum einem die Möglichkeit, auf die Situationen aufmerksam zu machen und zum anderem sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können. 

Ist der Arbeitgeber auf die Gefahren hingewiesen, kann er Gegenmaßnahmen ergreifen.

Die Überlastungsanzeige ergibt sich unter anderem aus Teilen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitsvertrags (Nebenpflichten) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Auf der Seitenleiste "Überlastungsanzeige" sind Vordrucke zu finden. 

Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Eine neue Rundverfügung ist von der Landeskirche Hannover veröffentlicht.

Rundvfg_G_2_2022-Anlage.pdf-90196c3158f277cc94aba341c4370945.pdf (rundverfuegungen-und-mitteilungen.de)

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist eine Maßnahme der Erwachsenenbildung und bedeutet die Freistellung von der Arbeit, um sich weiterzubilden. In dieser Zeit wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Die Kosten des Bildungsurlaubs tragen Mitarbeitende selbst.  Arbeitnehmende in Niedersachsen haben einen Rechtsanspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung im Jahr für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz(NBildUG), wenn sich Ihr Arbeitsplatz in Niedersachsen befindet. 

Ein Antrag auf Freistellung stellt man spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Arbeitgeber. 

Der Anspruch besteht für Teilnahme an Veranstaltungen, die von der AEWB anerkannt worden sind.

Für andere Veranstaltungen kann ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Nähere Infos zum Thema:
https://www.aewb-nds.de/bildungsurlaub/informationen/